130-Prozent-Regelung
Übersteigen die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent, können Sie ihr Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem reparieren lassen.
Es handelt sich hierbei um eine durch die Rechtsprechung gestützte Sonderregelung.
Grundlage ist das im Rahmen des BGH festgelegte Integritätsinteresse des Geschädigten.
Bei besonderem Interesse an seinem Fahrzeug kann der Geschädigte dieses bis zu Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert hinaus reparieren lassen. Das besondere Interesse ist nachzuweisen, das Fahrzeug sollte vorher schon eine längere Zeit auf den Anspruchsteller zugelassen sein (Glaubwürdigkeit).
Eine Reparatur (sach-und fachgerecht) muss vorgenommen und nachgewiesen werden. Anschließend muss das Fahrzeug einen angemessene Zeit weiter genutzt werden, Richtwert ist hier sechs Monate.
Die Hundertdreißig-Prozent-Regelung ist ein Sonderfall und sollte die Ausnahme sein. Dem Kunden ist zu raten, einen Anwalt hinzuzuziehen.