Fiktive Abrechung
Sie als Geschädigter können Ihren Schaden auch fiktiv auf Gutachtenbasis bei der gegnerischen Versicherung abrechnen.
Der Geschädigte ist als Herr des Restitutionsverfahrens grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, das unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen.
Trotzdem hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Dieser Betrag wird grundsätzlich anhand des Sachverständigengutachtens ermittelt und sodann eine Erstattung auf Nettobasis, also ohne Erstattung der Mehrwertsteuer, vorgenommen.